Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig -. 1 Höhe der Zollkosten ; für die Bewachung und Begleitung 55 Euro und; für andere Amtshandlungen 68 Euro. ; für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je. 2 (1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag 1. für Post- und Kuriersendungen bis. 3 Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig - ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 Euro. 4 Erledigung des Verfahrens. Die in das Zolllager übergeführten Waren müssen zur Erledigung des Verfahrens in ein neues Zollverfahren übergeführt, wiederausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. 5 Wort „Nichtunionswaren" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort (1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag 1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro, 2. für. 6 Allgemeines. Bei dem Zolllagerverfahren handelt es sich um ein besonderes Verfahren. Die Rechtsgrundlagen für das Zolllagerverfahren ergeben sich aus den Artikeln bis , bis Unionszollkodex (UZK) sowie Artikel bis Delegierte Verordnung zum UZK (UZK-DA). Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher. 7 Zollkostenverordnung (ZollKostV)§ 7 Lagerkosten. (1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag: 1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro, 2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm. 8 § 7 Lagerkosten § 8 Schreibauslagen § 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes § 10 Verbundener Kostenbescheid § 11 Absehen von der Kostenerhebung § 12 Übergangsregelung: Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen: Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1). 9 1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro, 2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm, 3. für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro. (2) Gebühren werden nicht erhoben: 1. vernichtungskosten zoll 10 einfuhrumsatzsteuer zoll 12